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Als niedergelassener Arzt Steuern sparen: Das gilt es zu beachten

Als niedergelassener Arzt Steuern zahlen: Das gilt es zu beachten

Als niedergelassener Arzt mit eigener Praxis sind Sie Unternehmer – und unterliegen damit besonderen steuerlichen Pflichten. Welche Steuern als Arzt anfallen und wie Sie als Arzt Steuern sparen können, schauen wir uns in diesem Beitrag genauer an.

Als niedergelassener Arzt Steuern zahlen – diese Steuerarten sind für Sie relevant

Im Vergleich zu Angestellten ist das Thema Steuern für niedergelassene Ärzte deutlich komplexer. Während angestellte Ärzte lediglich Lohnsteuer zahlen müssen – die automatisch vom Gehalt abgezogen wird – sind für selbstständige Mediziner mehrere Steuerarten relevant und müssen eigenständig an das Finanzamt abgeführt werden.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist bei einer selbstständigen Tätigkeit praktisch das Äquivalent zur Lohnsteuer. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist der Gewinn, den Sie nach Abzug aller Kosten mit Ihrer Praxis erzielen. Zur Ermittlung des Gewinns werden die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt. Die Differenz muss dann versteuert werden. Dabei gilt: je höher der Gewinn, desto höher der Steuersatz und die Steuerbelastung.

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer muss in Deutschland von jedem gezahlt werden, der ein Gewerbe führt. Ärzte gehören jedoch zur Gruppe der freien Berufe, die von der Gewerbesteuer befreit sind. Auf Ihre Umsätze aus ärztlichen Leistungen müssen Sie also keine Gewerbesteuer zahlen.

Relevant wird diese Steuerart jedoch, wenn Sie medizinische Produkte wie Hygiene- und Pflegeartikel oder auch Nahrungsergänzungsmittel verkaufen. Machen diese Verkäufe mehr als drei Prozent Ihres Gesamtnettoumsatzes aus oder übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte 24.500 Euro, wird auf alle Einkünfte – also auch auf die Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit – Gewerbesteuer fällig. Sie sollten also genau kalkulieren, ob sich der Verkauf zusätzlicher Produkte lohnt und die Freibeträge beachten.

Umsatzsteuer

Ärztliche Leistungen sind auch von der Umsatzsteuer befreit. Ärzte müssen dementsprechend auch keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Das hat jedoch den Nachteil, dass keine Vorsteuer und keine Umsatzsteuererstattung geltend gemacht werden können. Insbesondere bei teuren medizinischen Geräten macht dies einen deutlichen Unterschied. Relevant wird die Umsatzsteuer zudem, wenn Sie beispielsweise Ihre Praxisräume untervermieten oder bestimmte Leistungen (z.B. individuelle Gesundheitsleistungen) anbieten. Hier kann es sich durchaus lohnen, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten, um sich die Vorsteuer erstatten zu lassen. Welche Besteuerung sich für Sie mehr lohnt, sollten Sie mit einem Steuerexperten erörtern.

Als niedergelassener Arzt Steuern zahlen – Anmeldung beim Finanzamt

Wenn Sie sich als Arzt selbstständig machen, dann sollte die Anmeldung beim Finanzamt eine Ihrer ersten Maßnahmen sein. Innerhalb eines Monats müssen niedergelassene Ärzte dem zuständigen Finanzamt mitteilen, dass Sie als Mediziner eine selbstständige freiberufliche Tätigkeit aufgenommen haben. Dies ist in der Regel formlos möglich. Zudem müssen Sie mit der Anmeldung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und darin Ihren voraussichtlichen Gewinn angeben. Auf dieser Grundlage berechnet das Finanzamt dann Ihre Einkommensteuervorauszahlung, die in der Regel quartalsweise fällig wird. Die vorausgezahlte Einkommensteuer wird nach Abgabe der Steuererklärung mit Ihrer tatsächlichen Steuerpflicht verrechnet. Dann kann es zu einer Erstattung oder Nachzahlung kommen.

Als Arzt Steuern sparen – Betriebsausgaben ansetzen

Viel schöner als das Steuerzahlen ist das Steuersparen – allerdings setzt Letzteres immer Ersteres voraus. Denn als Arzt Steuern zu sparen bedeutet eigentlich lediglich, Ihre Steuerlast zu reduzieren. Dazu werden anfallende Ausgaben, die notwendig sind, um die Gewinne der Praxis zu erwirtschaften, geltend gemacht – die sogenannten Betriebsausgaben.

In einer Arztpraxis gibt es viele Ausgaben, die diese Kriterien erfüllen und als abzugsfähige Betriebsausgaben in voller Höhe steuermindernd angesetzt werden können. Dazu gehören beispielsweise:

  • Lohnkosten: Kosten für Löhne und Gehälter Ihres medizinischen Personals sind Betriebsausgaben und können steuerlich geltend gemacht werden. Beachten Sie, dass Sie als Arbeitgeber dafür verantwortlich sind, dass die Lohnsteuer und Sozialabgaben Ihrer Angestellten abgeführt werden. Wenn Sie Ihren Angestellten eine betriebliche Altersvorsorge anbieten, so kann diese ebenfalls als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
  • Medizinische Geräte: Die Kosten für medizinische Geräte können von Ärzten als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Bis zu einem Kaufpreis von 800 Euro netto können die Anschaffungskosten sofort abgesetzt werden, bei höheren Summen erfolgt eine Abschreibung über mehrere Jahre gemäß der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums.
  • Praxiskosten: Die Kosten für Ihre Praxis sind Betriebsausgaben, die abgesetzt werden können. Bei einem Neubau der Praxis erfolgt eine Abschreibung über mehrere Jahre. Auch Miete oder Pacht für Praxisräume können Ärzte absetzen.
  • Bürokosten: Neben der medizinischen Betreuung fallen in einer Praxis auch Verwaltungs- und Abrechnungsaufgaben an. Kosten für Büroausstattung (Computer, Schreibtisch etc.) sowie Büromaterialien sind damit als Betriebskosten absetzbar.
  • Arbeitskleidung: Der weiße Arztkittel ist eindeutig Arbeitskleidung. Die Kosten dafür können Sie als Betriebsausgaben steuerlich absetzen, sofern die Kleidung als Arbeitskleidung zertifiziert ist.
  • Fortbildungen und Fachliteratur: Als Mediziner müssen Sie sich stetig fortbilden, um Ihre Zulassung zu erhalten und Ihren Patienten medizinische Versorgung nach dem neuesten Stand der Forschung anzubieten. Die Kosten für Fortbildungen und Fachliteratur sind damit Betriebsausgaben und steuerlich abzugsfähig.
  • Finanzierungskosten: Wenn Sie noch eine Praxisfinanzierung zurückzahlen, dann sind die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben absetzbar. Auch Leasinggebühren für medizinische Geräte können steuerlich geltend gemacht werden.

Letztlich lassen sich fast alle Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer ärztlichen Tätigkeit anfallen, als Betriebsausgaben absetzen. Deshalb sollten Sie im besten Fall einen qualifizierten Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung beauftragen und sich von ihm in steuerlichen Fragen beraten lassen. Die Ausgaben für dieses Know-how lohnen sich: Kosten für die Steuerberatung Ihrer Praxis können ebenfalls als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Als Arzt Steuern sparen – Sonderausgaben absetzen

Sonderausgaben sind Kosten der privaten Lebensführung, die steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu zählen klassischerweise die Kosten für Vorsorgeaufwendungen, also beispielsweise Kranken-, Pflege- oder (Riester-)Rentenversicherung. Als Mediziner können Sie aber auch die Kosten für Ihre Erstausbildung als Sonderausgabe absetzen.

Als Arzt Steuern sparen – Wahl der richtigen Rechtsform

Um als niedergelassener Arzt Steuern zu sparen ist die Wahl der richtigen Rechtsform entscheidend. Bei Gründung einer Arztpraxis können Sie unterschiedliche Rechtsformen wählen, aus den jeweils eine andere Besteuerung folgt. Der klassische Fall ist der freiberufliche Einzelunternehmer. In dieser Rechtsform führen Sie Ihre Praxis allein. Wenn Sie Ihre Praxis gemeinsam mit anderen Ärzten führen, ist die Organisation als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das gängige Modell. Bei diesen beiden Rechtsformen werden in der Regel sehr hohe Steuersätze fällig, da der Gewinn direkt den Medizinern zufließt. Dafür werden im Regelfall keine Umsatz- und Gewerbesteuer fällig.

Eine Alternative ist die Organisation der Praxis als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) und GmbH. Diese Rechtsform hat erhebliche steuerliche Auswirkungen: Hier werden für den Gewinn statt bis zu 45 Prozent Einkommensteuer lediglich 15 Prozent Körperschaftssteuer fällig, sofern die Gewinne nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Als Arzt sind Sie in diesem MVZ als Geschäftsführer angestellt und erhalten ein Gehalt, das dann zum persönlichen Steuersatz versteuert werden muss und außerdem als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann.

Lassen Sie sich am besten von einem Experten für Steuern und Recht beraten, welche Rechtsform für Sie am sinnvollsten ist.

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CURE sorgt dafür, dass Steuern für Ärzte mit eigener Praxis nicht länger Angstthema sind. Behalten Sie anschaulich und ohne Aufwand den Überblick über Ihre steuerlichen Verpflichtungen – so haben Sie dank CURE den Kopf frei, um Ihren Patienten die beste medizinische Versorgung zu bieten.

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