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Ärzte mit eigener Praxis haben neben ihrer Kernaufgabe – der Gesundheit ihrer Patienten – viele weitere Verwaltungsaufgaben. Die Abrechnung in Arztpraxen ist dabei eines der komplexesten Themen. Wir erklären Ihnen hier die wichtigsten Grundlagen.

Inhaltsverzeichnis:

  • Abrechnung einfach erklärt
  • Was ist der EBM?
  • Abrechnung im Rahmen der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV)
  • Ergänzung für die Abrechnung: Extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV)
  • Quartalsabrechnung
  • Abrechnung von Privatpatienten
  • Richtige Abrechnung lernen – warum das sinnvoll ist
  • Tipps für die Abrechnung in der Arztpraxis
  • Online Abrechnung per Software
  • Abrechnung unkompliziert tracken mit: CURE

Abrechnung Arztpraxis einfach erklärt

Die wichtigsten Abkürzungen im Abrechnungssystem für Ärzte sind EBM und GÖA. Grundsätzlich muss bei der Abrechnung in Arztpraxen zwischen den zwei Patientengruppen – den gesetzlich und den privat Versicherten – unterschieden werden. Bei Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gilt ein einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) für die Abrechnung, für Privatversicherte und privatärztliche Leistungen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dabei ist zu beachten, dass Zahnärzte in beiden Versicherungssystemen eine eigene Abrechnungsgrundlage haben – EBM oder BEMA in der gesetzlichen Krankenversicherung und GOZ für privatärztliche Leistung.

Was ist der EBM?

Niedergelassen Ärzte unterliegen bei der Abrechnung System und Vorschriften der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Über diese erfolgt auch die Abrechnung der medizinischen Leistungen, die ein niedergelassener Arzt erbringt. Dazu verhandelt die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) mit dem GKV-Spitzenverband regelmäßig über den Vergütungsanspruch für Ärzte.

Der EBM (bzw. BEMA bei Zahnärzten) ist der einheitliche Bewertungsmaßstab, nach dem vertragsärztliche Leistungen abgerechnet werden. Darunter fallen Honorare für Einzelleistungen und Pauschalen. Jeder ärztlichen Leistung wird im gesetzlichen Versicherungssystem ein fester Betrag zugewiesen. Dieser wird über eine zugeordnete Punktzahl ermittelt. Jeder Punkt im EBM hat einen Wert von aktuell 11,4915 Cent.

Beispielrechnung:

Eine Blutentnahme durch Arterienpunktion (EBM 02330) hat einen Punktwert von 49. Daraus ergibt sich folgende Abrechnungssumme: 49 x 11,4915 Cent = 5,63 €

Leistungen, die nicht im EBM abgebildet werden, müssen über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) abgerechnet werden.

Obligate vs. fakultative Leistungsinhalte

Bei obligaten Leistungsinhalten handelt es sich um Untersuchungen und Behandlungen, die dokumentiert erfolgt sein müssen, damit eine ärztliche Leistung über die entsprechende EBM-Ziffer abgerechnet werden kann. Fakultative Leistungen werden ebenfalls einer EBM-Ziffer zugeordnet, sind aber nicht erforderlich, um diese auszulösen. Oft ist deshalb keine oder nur eine reduzierte Abrechnung von fakultativen Leistungen möglich.

Abrechnung Arztpraxis im Rahmen der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV)

Zur Abrechnung von ärztlichen Leistungen bei gesetzlich versicherten Patienten verfügen Ärzte über ein Versorgungs-Budget, das Regelleistungsvolumen (RLV), über das sie die durchschnittliche Leistung für einen Fall quartalsweise abrechnen können – unabhängig davon, wie oft der Patient vorstellig wird.

Zudem wird pro Praxis ein Praxisbudget vergeben, über das die kassenärztliche Vereinigung Arztpraxen quartalsweise ihren finanziellen Spielraum für EBM-Leistungen zuweist. Darüber hinaus können bei bestimmten Qualifikationen Zusatzbudgets für besondere Leistungen, sogenannte qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV), zugewiesen werden.

Die Höhe des Regelleistungsvolumens bzw. Praxisbudgets bestimmen sich über die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV). Diese wird an die Vertragsärzte verteilt, indem der Behandlungsbedarf für den jeweiligen KV-Bezirk ermittelt wird. Davon ausgehend werden Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundene Zusatzvolumen an die Vertragsärzte zugewiesen.

Ergänzung für die Abrechnung Arztpraxis: Extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV)

Neben der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gibt es die Möglichkeit, ärztliche Leistungen, die als besonders förderungswürdig eingestuft sind, über die Extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV) abzurechnen. Die Leistungen haben dann keinen Einfluss auf das Regelleistungsvolumen. Die EGV macht laut GKV-Spitzenverband aktuell etwa 30 Prozent des Arzthonorars aus, auf die MGV entfallen 70 Prozent. Über die EGV können beispielsweise ambulante Operationen, Impfungen oder Präventionsmaßnahmen wie Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen abgerechnet werden.

Quartalsabrechnung Arztpraxis

Das Vergütungssystem für Ärzte basiert auf einer quartalsweisen Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung. Dazu muss einer Quartalsabrechnung der Arztpraxis durchgeführt werden. Diese Quartalsabrechnung wird von der KV geprüft, mit den Krankenkassen abgerechnet und dann final an die Ärzte ausgezahlt. Ausgehend vom zu erwartenden Honorar zahlt die KV monatlich einen Abschlag. Diese Abschläge machen etwa 82,5 Prozent des Gesamthonorars aus, 17,5 Prozent folgen entsprechend nach Abschluss der Quartalsrechnung.

Abrechnung Arztpraxis: Privatpatienten

Ärztliche Leistungen für Privatpatienten werden direkt über das Abrechnungssystem der Praxis mit dem Patienten abgerechnet. Dieser reicht die Arztrechnung dann bei seiner privaten Krankenkasse (PKV) ein, die die Rechnung entweder direkt begleicht oder dem Versicherten die gezahlten Kosten erstattet. Die Privatliquidation unterliegt keiner Mengenbeschränkung und keinem Wirtschaftlichkeitsgebot.

Anders als bei der Abrechnung über die KV, bei der die Arztpraxis quartalsweise abrechnen muss, gibt es keine festen Vorgaben, wann die Abrechnung der privatärztlichen Leistungen erfolgen muss. So kann der Arzt die erbrachte Leistung sofort oder auch erst nach Abschluss der Gesamtbehandlung abrechnen.

Gebührenordnung

Grundlage für die Abrechnung der privatärztlichen Leistungen ist die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bzw. GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Sie gilt auch unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten für die Abrechnung von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). In der GOÄ und GOZ ist für jede ärztliche Leistung eine Punktzahl hinterlegt. Ein Punkt ist 5,82873 Cent wert. Daraus ergibt sich dann die Grundgebühr für jede einzelne ärztliche Leistung.

Beispielrechnung:

Die ärztliche Beratung ist Ziffer 1 der GOÄ (GOÄ 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher). Sie hat einen Punktwert von 80. Entsprechend ergibt sich der Einfachsatz für die Abrechnung wie folgt: 80 x 0,0582873 Cent = 4,66 Euro.

Abrechnungssystem

In GOÄ und GOZ sind die Mindest- und Höchstsätze für ärztliche Leistungen festgelegt. Die Mindestgebühr wird je nach Schwierigkeit und Dauer der Behandlung mit einem Faktor multipliziert. Nach oben ist der maximale Abrechnungsbetrag durch den Höchstsatz begrenzt. Zudem gilt ein Schwellenwert, ab dem der höhere Faktor begründet werden muss, um angewendet zu werden.

Der Höchstsatz für ärztliche Leistungen liegt beim 3,5-fachen des Mindestsatzes. Der Höchstsatz kann aber auch überschritten werden, wenn dafür besondere Gründe vorliegen (z.B. Chefarztbehandlung im Krankenhaus). Dafür ist jedoch vorab ein Behandlungsvertrag und die Zustimmung des Patienten erforderlich.

Beispielrechnung:

Die Erhaltung der Pulpa (GOZ 2330) hat mit 110 Punkten einen Einfachsatz von 6,19 €. Ist das Loch bereits sehr tief, wird mehr Zeit für das Ausbohren benötigt. Entsprechend rechtfertigt sich eine Abrechnung mit 3,5-fachem Faktor. Daraus ergibt sich eine Gesamtabrechnung von 110 x 0,0582873 Cent x 3,5 = 21,65 Euro.

Anwendung der GOÄ/GOZ bei gesetzlich Versicherten

Privatärztliche Leistungen, die in einer Arztpraxis abgerechnet werden, gehen nicht von den sonstigen Budgets ab, die über die Kassenärztliche Vereinigung der Praxis zugeteilt werden. Auch gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, ärztliche Leistungen über die GOÄ oder GOZ privat abrechnen zu lassen, zum Beispiel, wenn Sie die Leistungen selbst zahlen oder eine private Zusatzversicherung besteht.

Abrechnung Arztpraxis lernen – warum das sinnvoll ist

Sperrige Begriffe, unzählige Abkürzungen, komplexe Rechenformeln – die Versuchung, die Abrechnung der Arztpraxis an andere abzugeben, ist verlockend. Es ist jedoch unabdingbar, dass sich niedergelassene Ärzte mit den Abrechnungssystemen auseinandersetzen, um ihre Praxis betriebswirtschaftlich zu führen.

Bei der Abrechnung können Sie sich von speziellen Software-Lösungen unterstützen lassen, die genau auf die ärztliche Abrechnung zugeschnitten sind. Alternativ ist die Auslagerung der Abrechnung an einen Zahlungsdienstleister möglich. Dies empfiehlt sich jedoch vor allem für große Arztpraxen oder MVZ. Interessant kann hier – insbesondere bei einem großen Privatpatientenstamm – Factoring sein, das vor Zahlungsausfällen schützt und sicherstellt, dass Ihre Praxis liquide bleibt.

Tipps für die Abrechnung in der Arztpraxis

Bei der Abrechnung in der Arztpraxis gibt es viele Regelungen, die zu beachten sind. Mit diesen Tipps können Sie Fehler vermeiden und unentdeckte Potenziale nutzen.

iGEL-Leistungen abrechnen

Individuelle Gesundheitsleistungen (iGEL) sind ärztliche Leistungen, die als unwirtschaftlich eingeschätzt und daher nicht von der GKV erstattet werden. Dementsprechend müssen Sie vom Patienten selbst gezahlt werden und werden nach GOÄ abgerechnet. Bevor die iGEL durchgeführt wird, muss der Patient der Kostenübernahme zustimmen. Informieren Sie Ihre Patienten gern über die von Ihnen angebotenen iGEL-Leistungen, drängen Sie diese aber niemals auf.

Versichertenkarte erforderlich

Die Versichertenkarte muss eingelesen werden, um die ärztliche Leistung abzurechnen. Hat der Patient seine Versichertenkarte vergessen, müssen Sie darauf vertrauen, dass er diese nachgereicht. Nach zehn Tagen haben Sie das Recht, ihm die erbrachte Leistung privat in Rechnung zu stellen. Eine Erstattung ist dann bis zum Quartalsende gegen Vorlage der Versichertenkarte möglich.

Abrechnungsreport überprüfen

Es lohnt sich, den Abrechnungsreport noch einmal persönlich zu prüfen. Durch die Kombination von RLV und QZV können sich zusätzliche Abrechnungspotenziale ergeben, die im Praxisalltag oft übersehen werden. Die Prüfung lohnt sich, um das Honorar optimal abzurechnen.

Kostenlose Behandlungen sind nicht erlaubt

Gut gemeint ist nicht gut gemacht: Jede ärztliche Leistung, die am Patienten erfolgt, muss nach der Gebührenordnung abgerechnet werden. Eine kostenfreie Behandlung ist rechtlich nicht zulässig.

Auch Leistungen Ihrer Mitarbeiter sind abrechenbar

Bei den meisten ärztlichen Leistungen muss ein Kontakt zwischen Arzt und Patient stattgefunden haben damit eine Abrechnung erfolgen kann. Die GOÄ-Nr. 2 darf aber explizit auch abgerechnet werden, wenn die Leistung, z.B. Ausstellen eines Wiederholungsrezeptes oder Blutdruckmessen, durch einen Arzthelfer erfolgt ist.

Uhrzeit dokumentieren

Erfolgen an einem Tag zwei ärztliche Leistungen, zum Beispiel eine Untersuchung am Morgen und eine Befundübermittlung am Abend, kann es sein, dass bei gemeinsamer Abrechnung die Übernahme verweigert wird, weil die gleiche GOÄ-Ziffer am gleichen Tag abgerechnet wurde. Indem Sie die Uhrzeiten dokumentieren, vermeiden Sie diesen zusätzlichen Aufwand bei der Abrechnung.

Bescheinigungen bezahlen lassen

Kurze Bescheinigungen und Zeugnisse wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die für Schule, Ausbildungsstätte oder Verein ausgestellt werden, müssen bezahlt werden – und zwar vom Patienten selbst. Eine Abrechnung ist nach der GÖÄ-Nr. 70 möglich. Gleiches gilt auch für das Ausfüllen von Bonusheften. Auch diese Leistung kann nach der GOÄ-Nr. 70 abgerechnet werden. Hier empfiehlt es sich jedoch, den kurzen Prozess aus Stempel und Unterschrift einfach als kostenfreie Serviceleistung zu erledigen.

Reiseimpfungen sind Selbstzahler-Leistungen

Es ist ratsam, vor der Reise in tropische Länder die empfohlenen Schutzimpfungen durchführen zu lassen. Dabei handelt es sich um Selbstzahler-Leistungen. Impfberatung, Impfung und Impfstoff müssen privat liquidiert werden und können nicht über die GKV abgerechnet werden. Aber Achtung: Die Impfberatung allein ist nicht abrechenbar, sondern nur dann, wenn die Impfung auch erfolgt. Das gilt auch für Impfungen, die von den Krankenkassen übernommen werden.

Sicherheitskopien der Abrechnung anfertigen

Doppelt hält besser! Das gilt auch bei Abrechnungsdaten. Mit Sicherheitskopien sind Sie abgesichert, falls es durch einen Systemabsturz oder äußere Einwirkungen zu einem Datenverlust kommt.

Online Abrechnung Arztpraxis per Software

Viele Verwaltungsprozesse in Arztpraxen können durch Digitalisierung effizienter gestaltet werden. Außerdem sind niedergelassene Ärzte dazu verpflichtet, ihre Abrechnung online vorzunehmen. Deshalb sollte Sie eine passende Software zur Arztpraxis Abrechnung implementieren, um die Abrechnungsdaten quartalsweise an die KV zu übermitteln. In dieser können die am Patienten erbrachten Leistungen digital dokumentiert und so schneller und fehlerfreier an die KV übermittelt werden.

Bei der Wahl der Abrechnungs-Software sollten Sie überlegen, welche Funktionen für Sie relevant sind. Einige Software-Lösungen bieten neben der Abrechnungsfunktion auch die Option für Online-Terminbuchungen, ein digitales Formularwesen oder die Möglichkeit für Videosprechstunden. In jedem Fall sollte die Möglichkeit bestehen, Rechnungen zu erstellen, damit Sie nicht nur an gesetzlich versicherten, sondern auch an privat versicherten Patienten erbrachte Leistungen abrechnen können.

Leider beschränken sich die meisten Softwares zur Arztpraxis Abrechnung auf die Abrechnung der ärztlichen Leistungen. Für den vollständigen Überblick über die Finanzen Ihrer Praxis ist eine Ergänzung durch ein Finanz-Tool wie CURE zu empfehlen.

Mit CURE Abrechnung in der Arztpraxis unkompliziert tracken

Die Abrechnung in der Arztpraxis ist nur eine Verwaltungsaufgabe, mit der niedergelassene Ärzte konfrontiert werden. CURE ist das Finanz-Tool für Arztpraxen und unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die finanzielle Gesundheit Ihrer Praxis.

Mit CURE haben Sie jederzeit den Überblick über die wichtigsten Kennzahlen Ihrer Praxis wie Rentabilität, Liquidität oder Praxisergebnis. Zudem können Sie Ihre Konten bei CURE hinterlegen und so Ihre Ein- und Ausnahmen an einem Ort bündeln. Auch die Ergebnisse aus der Abrechnung Ihrer Arztpraxis können über die entsprechenden Schnittstellen hinterlegt werden. Daraus leitet CURE Ihre Steuerprognose ab, sodass Sie frühzeitig entsprechende Rücklagen bilden können.

Tracken Sie die Abrechnung Ihrer Arztpraxis unkompliziert über CURE und behalten Sie Ihre Praxisfinanzen unkompliziert im Blick. Das Ziel: Weniger Aufwand mit Finanzen und Papierkram, mehr Zeit für Ihre Patienten.

So viel können Sie als niedergelassener Arzt im Durchschnitt entnehmen

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